Wann darf man die Miete mindern?
Die Mieter eines Einfamilienhauses in Bayern hatten die Miete wegen Schimmel und Kondenswasser Bildung um 20% gemindert.
Nachdem ein “Mietrückstand” von zwei Monatsmieten aufgelaufen war, kündigte der Vermieter fristlos. Aus seiner Sicht war das Heiz- und Lüftungsverhalten des Mieters für die Mängel verantwortlich. Ein vom Amtsgericht eingeholtes Sachverständigengutachten gab dem Vermieter Recht.
Die Mieter glichen die bestehenden Zahlungsrückstände erst im Berufungsverfahren vor dem Landgericht aus und wehrten sich gegen die Kündigung mit dem Argument, sie hätten sich über die Ursache des Mangels geirrt. Sie treffe kein Verschulden an der Nichtzahlung der Miete, weil die Ursache der Schimmelbildung unklar gewesen sei.
Der Bundesgerichtshof folgte dieser Argumentation nicht. Wenn die Mieter vorsätzlich oder sogar fahrlässig handeln, müssen sie die Nichtzahlung der Miete vertreten und dafür „geradestehen“. Bei der Haltung von zwei Aquarien und einem Terrarium muss man sich darüber bewusst sein, dass dadurch eine höhere Luftfeuchtigkeit im angemieteten Haus herrscht. Dementsprechend muss man sein Lüftungsverhalten anpassen. Wenn man hier nicht konsequent handelt, ist es naheliegend, dass die Schimmelbildung hierauf zurückzuführen ist.
Herr Lukas Siebenkotten, Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), kommentierte die heutige Entscheidung: “Ich halte das Urteil für problematisch und im Ergebnis für falsch. Der Bundesgerichtshof höhlt Mietminderungsrechte in nicht nachvollziehbarer Art und Weise aus”. (BGH VIII ZR 138/11)
Ich freue mich sehr, von Ihnen zu hören!
Herzliche Grüße aus Markt Schwaben,
Gerhard Lidl
Vorstandsvorsitzender
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