Darf man auf seinem Balkon grillen?
Geschichten aus der Hausgemeinschaft: “Grillen auf dem Balkon”
Eine Mieterin im Dachgeschoss eines Mehrfamilienhauses reichte Klage gegen die Mieterin im 1.OG ein. Die Beklagte grillte regelmäßig auf ihrem Balkon. Die Klägerin fühlte sich durch die Rauchentwicklung und dem damit verbundenen Geruch sehr belästigt. Sie sah sich gezwungen, ihre gewaschene Wäsche in der Wohnung zum Trocknen aufzuhängen. Auch das Lüften Ihrer Wohnung wurde für sie zur Zumutung.
Lange Rede – kurzer Sinn:
Das Amtsgericht Bonn (AG Bonn, Az.: 6 C 545/96) ist der Auffassung, dass in der Zeit von April bis September einmal im Monat, mit 48-stündiger Voranmeldung bei den Nachbarn, auf dem Balkon gegrillt werden darf.
Schade für alle Grill-Fans – verständlich aber auch, dass es nervt, wenn der Geruch von Bratfett von außen in die Wohnung zieht. Was den einen vergnügt, ist dem anderen manchmal ein Greuel. Wie immer gilt, in einer Hausgemeinschaft muss man gegenseitig Rücksicht nehmen. Schade ist nur, dass die ganze Sache bei Gericht und nicht vorher in einem persönlichen Gespräch entschieden werden musste.
Ich freue mich sehr, von Ihnen zu hören!
Herzliche Grüße aus Markt Schwaben,
Volker Rainer
Vorstand
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