Über das Abstellen von Kinderwagen im Hausflur
Heute wieder eine “Geschichte aus der Hausgemeinschaft”:
Leider sind manche Menschen sehr verständnislos und beharren auf diversen Klauseln und Paragraphen, wenn eine Einigung basierend auf gesundem Menschenverstand das Naheliegende wäre. Wie auch die Vermieterin im folgenden Beitrag:
Die Mieterin einer Wohnung im vierten Stock stellte ihren Kinderwagen immer im Hausflur ab. Als die Vermieterin das bemerkte, forderte sie die Mieterin auf, dies zu unterlassen. Sie verwies auf eine Klausel im Mietvertrag, welche besagt, dass keine Kinderwägen auf Gemeinschaftsflächen abzustellen sind.
Die Mieterin ignorierte die Beschwerde der Vermieterin, woraufhin diese vor Gericht zog. Die Vermieterin argumentierte vor Gericht, dass zum einen die Klausel im Mietvertrag zu befolgen sei und zum anderen die Mieterin den Kinderwagen im Abstellraum, welcher sich im Keller befindet, abstellen könnte. Die Hausbewohnerin entgegnete, dass es ihr nicht zumutbar wäre, den Kinderwagen jedes Mal nach unten zu tragen.
Das Gericht hat die Klage der Vermieterin abgewiesen, da kein vertragswidriges Verhalten seitens der Mieterin zu erkennen gewesen ist. Diese haben laut Ansicht der Richter keinen anderen angemessenen Platz für den Kinderwagen zu Verfügung gestellt bekommen. Man könne vom Mieter nicht verlangen, den schweren Kinderwagen jeden Tag vom vierten Stock in den Keller zu tragen.
Die Klausel im Mietvertrag erklärten die Richter damit für gesetzeswidrig. “Ein Verbot hätte den Mieter hier nach § 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteiligt“, erklärt Rechtsanwalt Wolfgang Surhoff.
Die Richter stellten außerdem fest, dass ein Abstellen des Kinderwagens im Flur niemanden behindert. Es sei noch genug Platz vorhanden, um ungehindert am Kinderwagen vorbeizukommen, nämlich 70 cm in der Breite.
Das Amtsgericht Düsseldorf hat die Klausel im Mietvertrag für ungültig erklärt (Az. 22 C 15963/12).
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Herzliche Grüße aus Markt Schwaben,
Volker Rainer
Vorstand
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